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   BayObLG, 31.01.1991 - BReg. 3 Z 6/91   

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https://dejure.org/1991,3488
BayObLG, 31.01.1991 - BReg. 3 Z 6/91 (https://dejure.org/1991,3488)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.1991 - BReg. 3 Z 6/91 (https://dejure.org/1991,3488)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 1991 - BReg. 3 Z 6/91 (https://dejure.org/1991,3488)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1901 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 300
  • DÖV 1991, 511
  • BayObLGZ 1991 Nr. 12
  • BayObLGZ 1991, 72
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 27.04.1989 - BReg. 3 Z 38/89

    FreihEntzG; Rechtsverfolgung; Auslagen; Erstattung

    Auszug aus BayObLG, 31.01.1991 - BReg. 3 Z 6/91
    Der Haftrichter hat - auch nach dem am 1.1.1991 in Kraft getretenen neuen Ausländer- und Asylverfahrensrecht - nicht zu prüfen, ob dem Betroffenen die beabsichtigte Abschiebung angedroht worden ist (Ergänzung zu BayObLGZ 1989, 131).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

    Demgegenüber ist die sonstige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher übereinstimmend von der Zulässigkeit der Haftanordnung gegen einen untergetauchten Ausländer ausgegangen (außer den von dem Oberlandesgericht Düsseldorf zitierten Entscheidungen auch KG Beschl. v. 23. März 1979, I WXXB 25/79; BayObLG, Beschlüsse v. 2. März 1976, BReg 3 Z 37/76 und v. 12. August 1983, BReg 3 Z 133/83 - unveröffentlicht - BayObLGZ 1991, 72 und OLG Celle NdsRpfl 1991, 149).

    Bei einem untergetauchten Ausländer wurden diese Voraussetzungen im Regelfall bejaht (vgl. BayObLGZ 1991, 72, 77).

  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 17/93

    Anordnung einer Abschiebehaft gegen einen Ausländer mit unbekanntem

    Demgegenüber ist die sonstige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher übereinstimmend von der Zulässigkeit der Haftanordnung gegen einen untergetauchten Ausländer ausgegangen (außer den von dem Oberlandesgericht Düsseldorf zitierten Entscheidungen auch KG Beschl. v. 23. März 1979, I WXXB 25/79; BayObLG, Beschlüsse v. 2. März 1976, BReg 3 Z 37/76 und v. 12. August 1983, BReg 3 Z 133/83 - unveröffentlicht - BayObLGZ 1991, 72 und OLG Celle NdsRpfl 1991, 149).

    Bei einem untergetauchten Ausländer wurden diese Voraussetzungen im Regelfall bejaht (vgl. BayObLGZ 1991, 72, 77).

  • BayObLG, 01.02.1999 - 3Z BR 40/99

    Anhörung eines Ausländers vor Anordnung oder Verlängerung der Abschiebungshaft

    Diese Pflicht besteht auch in der zweiten Instanz (vgl. BayObLGZ 1991, 72/77; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 200; KG FGPrax 1998, 242/243; OLG Karlsruhe AuAS 1998, 101/102).
  • BayObLG, 13.11.1998 - 3Z BR 275/98

    Bekanntmachung einer gerichtlichen Verfügung zu Protokoll

    Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da die Erstbeschwerde auch im übrigen zulässig ist und es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist, die noch ausstehende, auch in der zweiten Instanz grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG ; vgl. BayObLGZ 1991, 72/77; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 200; OLG Karlsruhe AuAS 1998, 101/102) selbst durchzuführen (vgl. BayObLG FamRZ 1982, 634/637).
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 90/92
    Die nach altem Recht (§ 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F.; vgl. BGHZ 98, 109/111 f.; BayObLGZ 1991, 72/75; 247/248) erforderliche Prüfung der Ausreisepflicht und der Abschiebungserfordernisse ist daher grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
  • BayObLG, 20.03.1998 - 3Z BR 75/98

    Infragestellen des Haftgrundes im Abschiebungshaftverfahren

    Unter den dargelegten Umständen durfte das Landgericht insbesondere nicht davon ausgehen, daß die auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG ; vgl. BayObLGZ 1991, 72/77; OLG Celle Nds. Rpfl. 1997, 50; OLG Düsseldorf NVwZ-Beilage 1996, 31/32; OLG Hamm FGPrax 1997, 77) zur Sachaufklärung nichts beitragen werde.
  • BayObLG, 13.03.1998 - 3Z BR 54/98

    Erklärung eines Betroffenen, keine Beschwerde einlegen zu wollen, als endgültiger

    Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da die Erstbeschwerde auch im übrigen zulässig ist und es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist, die noch ausstehende, auch in der zweiten Instanz grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG ; vgl. BayObLGZ 1991, 72/77; OLG Celle Nds.Rpfl. 1997, 50; OLG Düsseldorf NVwZ-Beilage 1996, 31/32; OLG Hamm FGPrax 1997, 77) selbst durchzuführen (vgl. BayObLG FamRZ 1982, 634/637).
  • BayObLG, 18.09.1998 - 3Z BR 231/98

    Zuständigkeit der Polizeien der Länder zur Beantragung von Abschiebungshaft

    b) Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist, die noch ausstehende, auch in der zweiten Instanz grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung des Betroffenen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 5 FreihEntzG ; vgl. BayObLGZ 1991, 72/77; OLG Celle Nds.Rpfl. 1997, 50; OLG Düsseldorf NVwZ-Beilage 1996, 31/32; OLG Hamm FGPrax 1997, 77) selbst durchzuführen.
  • LG Berlin, 04.09.2008 - 84 T 341/08

    D (A), Abschiebungshaft, Antrag, Antragserfordernis, Ausländerbehörde,

    Die Gefahr, dass der Betroffene sich verbergen wird, um sich der Abschiebung zu entziehen, besteht schon deshalb, weil er in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz und keine sozialen Bindungen hat (vgl. BayObLGZ 1991, 72/77, 1988, 382/384; BayObLG InfAuslR 1991, 345/346; KG NJW 1966, 1624).
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